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KWG Neuzulassung

Seit Dezember 2008 gilt: Leasingunternehmen sind als Finanzdienstleistungsinstitute gemäß § 1 Abs. 1a Satz 1 KWG zu klassifizieren und
•    unterliegen damit der unmittelbaren Finanzaufsicht
•    können das Gewerbesteuerprivileg gem. § 19 GewDV in Anspruch nehmen.
Somit gelten für Leasinggesellschaften besondere Anforderungen an den Jahresabschluss und dessen Prüfung und Berichterstattung. Finanzierungsleasing betreibende Leasinggesellschaften haben unabhängig von Größe und Rechtsform die Rechnungslegungsvorschriften für große Kapitalgesellschaften zu erfüllen, soweit ergänzende Vorschriften nichts anderes bestimmen (§ 340a Abs. 1 HGB und RechKredV). In der Konsequenz sind „klassische“ HGB-Jahresabschlüsse ab 2009 für diese Leasinggesellschaften nichtig!
Leasinggesellschaften, die ohne KWG-Zulassung Finanzierungsleasing betreiben, begehen eine Straftat und riskieren die Stilllegung des Geschäftsbetriebs und/oder die Rückabwicklung der geschlossenen Leasingverträge.

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